in Anwendung der Art. 40, Art. 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 66a, 106, 123 Ziff. 1, 138 Ziff. 1, 180 Abs. 1, 181 teilw. i.V.m. Art. 22, 183 Ziff. 1 sowie 190 Abs. 1 StGB, Art. 27 Abs. 1 sowie 90 Abs. 1 SVG, Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 sowie 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 372 Tagen wird vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 3. Juli 2019 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 33‘948.20 (Gebühren von CHF 27‘557.00 und Auslagen von CHF 6‘391.20).