4. im Widerrufsverfahren erkannt wurde, dass 4.1. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 11. Juni 2018 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wird; 4.2. die Probezeit um 1 Jahr verlängert wird; 4.3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 150.00 A.________ auferlegt wurden;