Weiter machte sie geltend, im oberinstanzlichen Verfahren die gleichen Aufwendungen gehabt zu haben, wie noch vor der Vorinstanz. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer angemessen, der Straf- und Zivilklägerin auch für ihre Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren eine pauschale Entschädigung von CHF 200.00 zuzusprechen. VII. Verfügungen