22.2 Entschädigung der Straf- und Zivilklägerin Die Vorinstanz hat den Beschuldigten weiter verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung von CHF 200.00 für notwendige Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. Auch in oberer Instanz beantragte die Straf- und Zivilklägerin eine Entschädigung. Sie bezifferte diese zwar auf CHF 1'000.00, verwies aber gleichzeitig auf ihren Antrag im erstinstanzlichen Verfahren. Weiter machte sie geltend, im oberinstanzlichen Verfahren die gleichen Aufwendungen gehabt zu haben, wie noch vor der Vorinstanz.