22.1.2 In oberer Instanz Mit Honorarnote vom 13. August 2020 machte der neu mandatierte Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 32 Stunden à CHF 200.00 nebst Auslagen von CHF 732.80 geltend. Der Kammer erscheinen diese Aufwendungen mit Blick auf die Bedeutung des erstinstanzlichen Verfahrens im Vergleich zum oberinstanzlichen Verfahren sowie mit Verweis auf Art. 17 Abs. 1 lit. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) angemessen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.__