22.1 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. 22.1.1 In erster Instanz Die Entschädigung des vormaligen amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher M.________, blieb unangefochten und ist so zu belassen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher M.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren demnach mit CHF 20‘240.55.