21.2 In oberer Instanz Die Kostenauflage im Rechtsmittelverfahren richtet sich nach Art. 428 StPO. Gemäss Abs. 1 der nämlichen Bestimmung sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bemisst. Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich mit seinem Antrag auf Freispruch von den beiden Vorwürfen der Vergewaltigung im Jahr 2017. Somit hat er sämtliche oberinstanzlich angefallenen Verfahrenskosten zu tragen; diese werden mit Blick auf die Beschränkung der Berufung auf CHF 3'500.00 festgesetzt. 22. Entschädigungen