21. Verfahrenskosten 21.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Vorinstanz hat für die erstinstanzliche Einstellung bzw. die erstinstanzlichen Freisprüche keine Kosten ausgeschieden. Dieser Entscheid ist unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. In den verbleibenden Anklagepunkten wird der Beschuldigte verurteilt. Er hat daher in Anwendung von Art.