, dass die beantragte Genugtuung von CHF 10‘000.00 ohne Weiteres als angemessen erscheint. Eine weitergehende Prüfung erübrigt sich, da für das Gericht aufgrund der zivilrechtlichen Dispositionsmaxime keine Möglichkeit besteht eine höhere Genugtuung auszusprechen. Ergänzend bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass die Straf- und Zivilklägerin auch zum Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung nach wie vor mit den Vorfällen zu kämpfen hatte und weiterhin mit der Angst einer späteren Rache des Beschuldigten lebt. Auch der Beschuldigte selber liess beantragen, er sei zu einer Genugtuung von CHF 8'000.00 zu verurteilten, dies allerdings ausgehend von Freisprüchen für die