Wie bereits bei der Strafzumessung ausgeführt, war das Verschulden der einzelnen Vergewaltigungen zwar jeweils im unteren Rahmen anzusiedeln. Dennoch ergibt sich aus der vorgenannten Basisgenugtuung und namentlich den Faktoren, dass sie wiederholt und jeweils ohne Kondom begangen wurden, einmal an einem abgelegenen Ort und in Verbindung mit den anderen Delikten, insbesondere der zahlreichen Drohungen und Nötigungen, die zu heute noch andauernden Angstgefühlen führten (vgl. p. 1055 Z. 6 f., 20)., dass die beantragte Genugtuung von CHF 10‘000.00 ohne Weiteres als angemessen erscheint.