Auch der vorinstanzlichen Subsumtion bleibt wenig anzufügen (S. 133 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1310): Vorliegend hat der Beschuldige als (Ex-)Freund drei Vergewaltigungen und weitere Delikte zu Lasten der Privatklägerin begangen. Wie bereits bei der Strafzumessung ausgeführt, war das Verschulden der einzelnen Vergewaltigungen zwar jeweils im unteren Rahmen anzusiedeln.