38 Handlung, die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, die Anwendung von Gewalt / besonderer Brutalität und die Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.4., S. 161). Im Lichte der zuerkannten Genugtuungen lassen sich die folgenden Basisgenugtuungen vertreten (dabei macht man bei der Bewertung keinen Unterschied zwischen vaginalem, oralem oder analem Geschlechtsverkehr; HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.9., S. 174 f.):