Die Basisgenugtuung (1. Phase) aus Sexualdelikten sollte auf der Grundlage möglichst weniger Kriterien bestimmt werden. Man sollte abstellen auf den Unrechtsgehalt (Schutz des Geschädigten) und auf die Art des Deliktes inklusive die Begleitumstände, welche die Ausführung der Tat prägen. Objektivierbar sind in der Regel mit Hilfe der tatsächlichen Feststellungen im Strafverfahren die schädigende