Es ist vorab eine Basisgenugtuung anhand der objektivierbaren Kriterien des Delikts zu bestimmen, d.h. die schädigende Handlung, m.a.W. Art und Unrechtsgehalt der sexuellen Delikte, die besondere Schutzbedürftigkeit des Opfers, d.h. Abhängigkeit des Opfers vom Täter, die Gewaltanwendung, die Anzahl und Dauer der Missbrauchshandlungen, der Ausgang eines Strafverfahrens und gewisse erfassbare Folgen der schädigenden Handlung (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.1., S. 156 f.).