Bei Sexualdelikten sind in besonderem Masse sowohl die Art und Schwere der Tat wie auch die Intensität und die Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Opfers zu gewichten (BGer Urteil 1A.290/2004). Die Anwendung der Zwei-Phasen-Methode (eine Hauptberechnungs- und eine Bemessungsphase) ist auch bei der Genugtuung aus Sexualdelikten angebracht, vorausgesetzt, die Delikte sind genau definiert (HÜTTE/LANDOLT, a.a.O., Band 1, § 7 Ziff. 1.1., S. 156).