der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1308 ff.): Die Bemessung der Genugtuungssumme ist mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls vorzunehmen; je schwerwiegender die Umstände sind und je intensiver die Unbill auf den Anspruchsteller eingewirkt hat, desto höher ist die Genugtuungssumme (KESSLER, a.a.O., Art. 47 N 20). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Festsetzung der Höhe der Genugtuung eine Entscheidung nach Billigkeit.