20. Allgemeines Die oberinstanzliche Überprüfung des Zivilpunkts beschränkt sich auf die Höhe der Genugtuung, welche der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin zu entrichten hat. Während die Vorinstanz auf eine Genugtuung von CHF 10'000.00 erkannte, erachtet der Beschuldigte lediglich eine Summe von CHF 8'000.00 als angemessen (Anträge in der Berufungsverhandlung gemäss Ziff. 6 hiervor). Die Vorinstanz das Vorgehen bei der Bemessung einer Genugtuung zutreffend aufgezeigt (S. 131 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag.