37 Der Beschuldigte wurde am 27. Juni 2018 vorläufig festgenommen (pag. 35 ff.) und befand sich danach bis zum 3. Juli 2019 – und damit während 372 Tagen – in Un- tersuchungs- und Sicherheitshaft. Diese Zeit wird ihm in vollem Umfang an seine Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). Weiter wird festgestellt, dass der Beschuldigte die Strafe per 3. Juli 2019 vorzeitig angetreten hat (pag. 1151 ff.). V. Zivilpunkt