18.6 Fazit Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Die von der Vorinstanz als angemessen erachtete Erhöhung um 20 Tage erscheint angesichts der zwei nicht allzu lange zurückliegenden, einschlägigen Vorstrafen eher tief. Nichtsdestotrotz ist die Gesamtfreiheitsstrafe von 53 Monaten zu bestätigen. Dies einerseits mit Blick auf das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot und andererseits vor dem Hintergrund des unter Ziff. 18.4 hiervor erwähnten «Rechnungsfehlers» der Vorinstanz. Bei dieser Strafhöhe erübrigen sich weitere Ausführungen zur Vollzugsform der Strafe (Art.