18.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Gemäss Führungsbericht des Regionalgefängnisses AC.________ verhielt sich der Beschuldigte dort grundsätzlich korrekt (Bericht vom 21. Mai 2019, pag. 1017 f.). Auch die JVA N.________ attestiert dem Beschuldigten einen ruhigen, problemlosen und in geordneten Bahnen verlaufenden Vollzugsalltag (Vollzugsbericht vom 8. Juli 2020, pag. 1393 f.). Obwohl er oberinstanzlich nun viele Schuldsprüche anerkannt hat, kann nicht von Geständnisbereitschaft gesprochen werden. Der Beschuldigte zeigt auch keine erkennbare Einsicht oder Reue. Dies alles ist neutral zu gewichten.