Der Beschuldigte hatte somit bereits zwei Mal dieselbe Masche angewendet, welche er auch bei der vorliegenden Veruntreuung angewendet hat, indem er ein Fahrzeug zur Reparatur anvertraut bekam und dieses dann verkaufte bzw. sich damit ins Ausland absetzte, auch wenn sich dies erst 2018 und 2019 mit Verurteilungen auswirkte. Dies wirkt sich leicht straferhöhend aus. Der Beschuldigte sei auch in AA._____ (Land) mehrfach wegen Fahrzeugdiebstahls und Betrug verzeichnet (vgl. p. 525). Hierzu liegen jedoch keine weitergehenden Dokumente vor.