Auch wenn die Vorinstanz mit der Asperation von 3 Monaten bei den (versuchten) Nötigungen von ihrem eingangs festgesetzten Asperationsfaktor abwich, sieht sich die Kammer nicht dazu veranlasst, die vorinstanzlich gestützt auf die Tatkomponenten auf 52 Monate und 10 Tage festgesetzte Strafe zu reduzieren. So wäre die Kammer bei verschiedenen Delikten (so insbesondere bei der Vergewaltigung ca. im Juli 2017 und der Entführung vom 20. Mai 2018) zu einem höheren Strafmass gelangt, welches die von der Verteidigung beanstandete Differenz von 20 Tagen kompensieren würde. 18.5 Täterkomponenten