1299] aufgelistet). Die Verteidigung wendet ein, der Vorinstanz sei offenbar ein Fehler unterlaufen, als sie die für die (versuchten) Nötigungen ausgesprochene Strafe von 3.5 Monaten (mithin 105 Tagen) im Umfang von 3 Monaten zur Gesamtstrafe aufgerechnet habe. Die Strafe sei vor diesem Hintergrund um 20 Tage zu reduzieren. Auch wenn die Vorinstanz mit der Asperation von 3 Monaten bei den (versuchten) Nötigungen von ihrem eingangs festgesetzten Asperationsfaktor abwich, sieht sich die Kammer nicht dazu veranlasst, die vorinstanzlich gestützt auf die Tatkomponenten auf 52 Monate und 10 Tage festgesetzte Strafe zu reduzieren.