35 Ausgehend von der Einsatzstrafe von 20 Monaten hat die Vorinstanz die Strafen der übrigen Verbrechen und Vergehen mit einem Asperationsfaktor von «ca. 2/3» hinzugerechnet und gelangte so zu einer Strafe von 52 Monaten und 10 Tagen (einzelne Strafen in der Tabelle auf S. 122 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung [pag. 1299] aufgelistet).