18.3 Allgemeines zur subjektiven Tatschwere Für die zu asperierenden Delikte ist hinsichtlich der subjektiven Tatschwere festzuhalten, dass der Beschuldigte jeweils mit direktem Vorsatz handelte. Abgesehen von der Veruntreuung waren die Taten sodann vornehmlich darauf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin zu dominieren und seine Machtposition zu verdeutlichen. Bei der Veruntreuung stand der finanzielle Aspekt im Vordergrund. All dies ist den jeweiligen Tatbestanden immanent, weshalb sich die subjektive Tatschwere bei all den Delikten neutral auswirkt. 18.4 Fazit und asperierte Tatkomponentenstrafe