Wie bereits in Ziff. 18.2.6 hiervor ausgeführt, erscheint fraglich, ob das Vorgehen der Vorinstanz bei der Strafzumessung angesichts der individualisierbaren Drohungen angemessen ist. Aber auch hier kann dies mit Blick auf das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot offenbleiben, da die von der Vorinstanz für die Drohungen veranschlagten drei Monate Freiheitsstrafe moderat und keineswegs überhöht erscheinen.