Für ihn sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor. Im vorliegend zu beurteilenden Fall drohte der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin nicht nur damit, sie zu verletzen oder gar umzubringen, sondern deutete ihr teilweise an, auch ihre Freunde und Verwandten könnten ein ähnliches Schicksal erleiden. In diesem Sinne äusserte er über mehrere Male sehr einschneidende Drohungen, was auch gemäss den VBRS-Richtlinien straferhöhend zu gewichten ist. Wie bereits in Ziff.