18.2.7 Drohungen Im von der Vorinstanz beigezogenen Referenzsachverhalt in den VBRS-Richtlinien droht der Täter in einer kriselnden Beziehung seiner getrenntlebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse. Für ihn sehen die VBRS-Richtlinien eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor.