So waren die Einschüchterungen des Beschuldigten darauf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin an sich zu binden und ihr Verhalten weitgehend zu kontrollieren. Selbst wenn man berücksichtigt, dass einige Nötigungen im Versuchsstadium stecken geblieben waren, erscheinen die von der Vorinstanz ausgesprochenen 3.5 Monate Freiheitsstrafe sicherlich nicht übersetzt.