34 berücksichtigende Verschlechterungsverbot genügt indessen der Hinweis, dass die vom Beschuldigten eingesetzten Nötigungsmittel wesentlich einschneidender waren, als dies im Referenzsachverhalt der Fall ist. Auch das Mass der Einschränkung ist vorliegend als erheblicher zu bezeichnen. So waren die Einschüchterungen des Beschuldigten darauf ausgerichtet, die Straf- und Zivilklägerin an sich zu binden und ihr Verhalten weitgehend zu kontrollieren.