Angesichts der individualisierbaren Nötigungshandlungen erscheint fraglich, ob das vorinstanzliche Vorgehen – das Abgeben einer Gesamteinschätzung – angemessen ist oder ob nicht vielmehr die Einsatzstrafe um die einzelnen (versuchten) Nötigungen angemessen zu erhöhen gewesen wäre. Mit Blick auf das von der Kammer zu