Dieser Sachverhalt sei mit einer Strafe von 120 Strafeinheiten zu bestrafen. Konkretisierend wird erwähnt, für die Bemessung massgebend sei das Mass der Einschränkung der Freiheit zur Willensbildung und zur Handlung, sowie die Intensität des Mittels. Die Vorinstanz führte konkretisierend aus (S. 120 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1297): Vorliegend machte der Beschuldigte massive Drohungen gegen Leib und Leben des Opfers als auch dessen Verwandte und Freunde.