18.2.3 Entführung vom 9. Juni 2018 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1296) griff der Beschuldigte wiederum erheblich in die Bewegungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin ein. Mit List und später Gewalt zwang er sie mit ihm zu gehen, brachte sie in ein abgelegenes Waldstück und zwang sie, mit ihm dort zu bleiben. Die Gewalt war nicht allzu heftig und die Entführung dauerte zwar auch mehrere Stunden, indessen weniger lang als am Pfingstwochenende.