Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Vorinstanz auch für die Entführung vom 9. Juni 2018, die weniger lang dauerte, die gleiche Strafe ausfällte. Angesichts des von der Kammer zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitere Ausführungen zu einer Erhöhung der Strafe; das Tatverschulden ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen leicht, die von der Vorinstanz ausgesprochenen 3 Monate sind zu bestätigen.