Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand bereits bei einer Fahrt von 7.5 km erfüllt, während der das Opfer auf dem Rücksitz festgehalten wird (BGE 89 IV 85 E. 1). Bei einem Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe von 5 Jahren reicht, sind die von der Vorinstanz veranschlagten 3 Monaten nach Ansicht der Kammer tief. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass die Vorinstanz auch für die Entführung vom 9. Juni 2018, die weniger lang dauerte, die gleiche Strafe ausfällte.