Soweit die Vorinstanz ausführte, die Entführung habe nicht allzu lange gedauert, ist eine Differenzierung vorzunehmen. Zwar sind durchaus Szenarien denkbar, in welchen ein Opfer über wesentlich längere Zeit gegen seinen Willen festgehalten wird. Auch die vorliegende Entführung dauerte indessen Stunden und auch einige Zeit länger, als jene, die am 9. Juni 2018 der Vergewaltigung voranging. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand bereits bei einer Fahrt von 7.5 km erfüllt, während der das Opfer auf dem Rücksitz festgehalten wird (BGE 89 IV 85 E. 1).