18.2.2 Entführung vom 20. Mai 2018 Die Ausführungen der Vorinstanz zu dieser Entführung sind insofern zutreffend, als sie ausführte, der Beschuldigte habe die Bewegungsfreiheit der Straf- und Zivilklägerin stark eingeschränkt und sie – abgesehen von der separat zu würdigenden einfachen Körperverletzung – mit nicht allzu heftiger Gewalt dazu gezwungen ins Auto zu steigen, um mit ihr in ein abgelegenes Waldstück zu fahren. Soweit die Vorinstanz ausführte, die Entführung habe nicht allzu lange gedauert, ist eine Differenzierung vorzunehmen.