Da sich die subjektiven Tatkomponenten auch hier neutral auswirken und das Tatverschulden angesichts der möglichen schlimmeren Nötigungsmittel im leichten Bereich anzusiedeln ist, erscheinen die von der Vorinstanz veranschlagten je 15 Monate grundsätzlich angemessen. Eine leicht höhere Strafe (im Bereich von gegen 18 Monaten) wäre nach Ansicht der Kammer für die Vergewaltigung ca. im Juli 2017 angemessen gewesen, welche der Beschuldigte beging, nachdem er die Straf- und Zivilklägerin verprügelt und verletzt hatte. Mit Blick auf das zu berücksichtigende Verschlechterungsverbot ist das vorinstanzliche Strafmass zu bestätigen.