Das Vorgehen des Beschuldigten war in diesen Fällen insofern weniger verwerflich, als er die Straf- und Zivilklägerin nicht zuvor an einen abgelegenen Ort verbrachte, an welchem sie ihm völlig ausgeliefert war. Erschwerend ist dagegen für den Vorfall ca. im Juli 2017 zu gewichten, dass der Beschuldigte sich sexuell an einer Straf- und Zivilklägerin verging, die er nur kurz zuvor