18.2.1 Vergewaltigungen vom Juni und ca. Juli 2017 Auch hier ist mit Blick auf die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts eine massive Verletzung des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin festzustellen, wenngleich sie auch hier zumindest körperlich keine Schäden davontrug. Das Vorgehen des Beschuldigten war in diesen Fällen insofern weniger verwerflich, als er die Straf- und Zivilklägerin nicht zuvor an einen abgelegenen Ort verbrachte, an welchem sie ihm völlig ausgeliefert war.