18.1.2 Subjektive Tatschwere (subjektives Tatverschulden) und Einsatzstrafe Was die Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere ausführt, ist zutreffend. Darauf wird verwiesen (S. 118 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1295). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und die Tat wäre für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen. Angesichts der daraus resultierenden neutralen Gewichtung der subjektiven Tatkomponenten bleibt es bei einer Einsatzstrafe von 20 Monaten, welche nach Ansicht der Kammer – wie bereits erwähnt – relativ tief ist. 18.2 Asperation der weiteren Straftaten