Dies ist als verwerflich zu bezeichnen; genauso wie der Umstand, dass er den erzwungenen Geschlechtsverkehr ungeschützt und bis zum Samenerguss vollzog. Angesichts des weiten Strafrahmens von 1-10 Jahren ist mit der Vorinstanz noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. Die dafür von der Vorinstanz veranschlagten 20 Monate erscheinen der Kammer indessen eher tief, sind aber mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu bestätigen.