Mit seiner Vorgehensweise offenbarte der Beschuldigte zudem eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie. Indem er vor dem Vorfall über längere Zeit körperlich und psychisch auf die Straf- und Zivilklägerin eingewirkt hatte und sie am besagten Tag an einen abgelegenen Ort brachte, von dem es für sie kein Entkommen gab, schuf er eine für sie ausweglose Situation, in welcher er nicht mit grosser Gegenwehr rechnen musste bzw. diese mutmasslich ohne Probleme hätte überwinden können. Dies ist als verwerflich zu bezeichnen;