18.1.1 Objektive Tatschwere (objektives Tatverschulden) Wie von der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zutreffend ausgeführt, verletzte der Beschuldigte mit diesem Vorfall die sexuelle Selbstbestimmung der Straf- und Zivilklägerin massiv. Auch wenn sie keine körperlichen Schäden davontrug, sind die psychischen Folgen nicht zu vernachlässigen. Dennoch sind, was das Mass der Gewaltanwendung angeht, brutalere Vorgehensweisen denkbar. Mit seiner Vorgehensweise offenbarte der Beschuldigte zudem eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie.