Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren verurteilt, die oberinstanzlich bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Er wäre somit mutmasslich weder in der Lage eine empfindliche Geldstrafe zu bezahlen, noch könnte sie nach dem Vollzugsende bei ihm erhältlich gemacht werden. Für die Kammer kommt somit – wie im Übrigen auch die Verteidigung (Anträge gemäss Ziff. 6 hiervor) – einzig eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion für alle zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen in Betracht. Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden.