Als Grund hierfür ist vorab auf die Vorstrafe wegen Betrugs des Beschuldigten hinzuweisen. Daneben spricht auch seine persönliche und finanzielle Situation gegen die Ausfällung einer Geldstrafe. Der Beschuldigte befindet sich seit Monaten im Strafvollzug und verfügt über keinerlei finanzielle Reserven. Er ist weder erwerbstätig, noch lebt er in geregelten Verhältnissen oder könnte mit familiärer Unterstützung rechnen. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren verurteilt, die oberinstanzlich bereits in Rechtskraft erwachsen ist.