Ihr Zusammenspiel führte denn auch zu der beschriebenen strukturellen Gewalt- und Drohsituation, aufgrund welcher die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten weitgehend ausgeliefert und es ihr auch nicht mehr möglich war, sich insbesondere gegen die Vergewaltigung vom 9. Juni 2018 zu wehren (vgl. zur Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe beim engen Zusammenspiel verschiedener Delikte das Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2.). Auch bezüglich der Veruntreuung erscheint nach Ansicht der Kammer nur eine Freiheitsstrafe als angemessen. Als Grund hierfür ist vorab auf die Vorstrafe wegen Betrugs des Beschuldigten hinzuweisen.