12 hiervor stellten sie alle Mittel dar, mit welchen der Beschuldigte die Straf- und Zivilklägerin seiner Kontrolle zu unterwerfen versuchte und sich in eine Machtposition brachte. Ihr Zusammenspiel führte denn auch zu der beschriebenen strukturellen Gewalt- und Drohsituation, aufgrund welcher die Straf- und Zivilklägerin dem Beschuldigten weitgehend ausgeliefert und es ihr auch nicht mehr möglich war, sich insbesondere gegen die Vergewaltigung vom 9. Juni 2018 zu wehren (vgl. zur Ausfällung einer Gesamtfreiheitsstrafe beim engen Zusammenspiel verschiedener Delikte das Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2.).