34 StGB m.w.H.). Abgesehen von den Vergewaltigungen, für welche das Gesetz zwingend eine Freiheitsstrafe vorsieht, könnte vorliegend für sämtliche übrigen Verbrechen und Vergehen sowohl eine Geld-, als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Im konkreten Fall rechtfertigt es sich nach Ansicht der Kammer, mit der Vorinstanz auch für die einer Geldstrafe zugänglichen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Massgebend dafür ist zunächst, dass mit Ausnahme der Veruntreuung, alle Delikte gegenüber dem gleichen Opfer verübt wurden. Die Entführungen, Drohungen, Nötigungen und Körperverletzungen sind sodann in einem direkten Zusammenhang mit den Vergewaltigungen zu sehen.