Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf die zur Diskussion stehenden Delikte nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist.